Strafrechtlerin zum Oben ohne-Protest gegen Putin: "Das Opfer müsste sich …

LTO: Das Bild von seiner eher amüsierten Reaktion geisterte am Mittwoch durch die sozialen Netzwerke: Präsident Putin war gerade mit Bundeskanzlerin Merkel auf einem Messerundgang, als ihm fünf halbnackte Demonstrantinnen entgegen sprangen. Schaut man ins Gesetz, stellt man fest, dass § 183 Strafgesetzbuch (StGB) exhibitionistische Handlungen explizit nur für Männer unter Strafe stellt. Frau Dr. Kett-Straub, dürfen Frauen sich in der Öffentlichkeit ausziehen?

Kett-Straub: Nicht, wenn das Ausziehen eine sexuelle Handlung ist. Dann ist es eine Erregung öffentlichen Ärgernisses nach 183a StGB. Bloße Nacktheit würde da aber nicht darunter fallen. Die Schwelle ist relativ hoch. Stellen Sie sich ein Paar vor, das in der Öffentlichkeit den Geschlechtsverkehr vollzieht.

LTO: Aber ein Mann, der sich Putin nackt entgegenstürzt, macht sich strafbar?

Kett-Straub: Nein, ein Exhibitionist ist nur, wer sich für die eigene sexuelle Erregung nackt zeigt. Die Femen wollten mit ihrer Aktion hauptsächlich Aufmerksamkeit erregen. Wäre Femen eine Männergruppe, würde eine Strafbarkeit deswegen auch ausscheiden.

Dazu kommt, dass sich das Opfer auch belästigt fühlen muss. Wenn wir uns den russischen Präsidenten anschauen: So richtig unlustig sieht er nicht aus.

LTO: Bei nackten Männern könnte er das anders sehen.

Kett-Straub (lacht): Das ist auch wieder richtig.

"Es gibt auch weiblichen Exhibitionismus"

LTO: Warum gibt es in bei exhibitionistischen Handlungen eine unterschiedliche Strafbarkeit für Männer und Frauen?

Kett-Straub: Das ist eine Ungereimtheit des Strafgesetzbuchs. § 183 StGB ist der einzige Straftatbestand, der an das männliche Geschlecht anknüpft. Der Grund wird wohl sein, dass es weiblichen Exhibitionismus wirklich nur sehr selten gibt. Aber es gibt ihn. Davon geht der Gesetzgeber auch selbst aus, denn in Absatz 4 der Vorschrift wird von Frauen und Männern gesprochen. Dabei geht es um eine Bewährungsregelung.

LTO: Verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, dass Männer bestraft werden, Frauen aber nicht?

Kett-Straub: Meiner Meinung nach ja. Dieses ungleiche Recht für zweierlei Geschlecht ist absolut nicht mehr zeitgemäß. Dass weiblicher Exhibitionismus seltener ist, ist für mich kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung angenommen (Anm. d. Red.: Beschl. v. 22.03.1999, Az. 2 BvR 398/99). Die Richter haben es sich sehr leicht gemacht und auf ein Urteil von 1957 verwiesen, nach dem der Gleichheitssatz auf Sexualstraftaten nicht anwendbar ist. In der Entscheidung ging es darum, dass männliche Homosexuelle bestraft wurden, weibliche aber nicht (Anm. d. Red.: Urt. v. 10.05.1957, Az. 1 BvR 550/52).

"Das BVerfG hätte über seine Entscheidung schmunzeln sollen, statt sie zu zitieren"

LTO: Aber gerade diese Entscheidung wird heute kritisiert und soll gegebenenfalls im Rahmen der Rehabilitation Homosexueller aufgehoben werden, weil danach die Liebe zwischen Männnern "eindeutig gegen das Grundgesetz" verstößt.

Kett-Straub: Ja, das Urteil ist ein typisches Kind seiner Zeit. Das BVerfG hat sich von Sachverständigen beraten lassen, dass Frauen beim Sexualleben daran erinnert werden, dass das Empfangen von Kindern mit Lasten verbunden ist. Das würde ihre Freude am sexuellen Erleben trüben. Das ist wirklich absurd.

Über die Entscheidung hätte das BVerfG auch 1999 schon schmunzeln müssen, statt sie zu zitieren. Ich plädiere dafür, das "Männer" in der Vorschrift des § 183 StGB zu ändern, sodass sich auch Frauen strafbar machen können.

LTO: Sollte man das Verbot von Exhibitionismus (§ 183 StGB) oder der "Erregung öffentlichen Ärgernisses" (§ 183a StGB) heute aufheben?

Kett-Straub: Viele würden sagen, man sollte solche Vorschriften komplett aus dem Strafgesetzbuch tilgen, weil Moralvorstellungen dort nichts zu suchen haben. Aber wenn ich mich frei bewege, möchte ich nicht ungewollt mit sexuellen Handlungen konfrontiert werden. Es geht um Mindestanforderungen des sozialen Zusammenlebens. Deswegen halte ich das für strafwürdig.

"'Fuck dictator' – vielleicht eine Beleidigung von Vetretern ausländischer Staaten"

LTO: Es ist also erlaubt, bei einer Aktion wie der in Hannover mitzumachen?

Kett-Straub: "Fuck dictator" ist eine Ehrverletzung, man kann man sich also wegen Beleidigung strafbar machen. Das BVerfG ist aber relativ großzügig. Es begrenzt die Meinungsfreiheit nur, wenn es um reine Schmähkritik geht. Ein Putin muss schon wegen seiner öffentlichen Stellung viel einstecken können. Ob "Fuck dictator" aber wirklich dem geistigen Meinungskampf dient, ist eine Grenzfrage. Der russische Präsident wird wohl ohnehin keinen Strafantrag stellen.

Interessant ist aber eine Vorschrift im Dornröschenschlaf, nämlich die Beleidigung von Vertretern ausländischer Staaten, § 103 StGB. Rechtsgut ist da auch die Beziehung zu Russland. Dann kommt es auf einen Strafantrag gar nicht mehr an, denn § 103 StGB ist ein Offizialdelikt.

LTO: Was hätten die Aktivistinnen von den Femen für eine Strafe zu erwarten?

Kett-Straub: Allenfalls eine ganz geringe. Wahlweise eine Einstellung oder eine geringe Geldstrafe.

LTO: Frau Dr. Kett-Straub, herzlichen Dank für das Gespräch.

Frau Privatdozentin Dr. jur. Gabriele Kett-Straub arbeitet am Institut für Strafrecht, Strafprozeßrecht und  Kriminologie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Sie forscht unter anderem zur Strafbarkeit von sogenannten "Flitzern".

Das Interview führte Ludwig Hogrebe.

Via: lto.de


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